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Hessisches LAG, Urteil vom 12.09.2007, 18 Sa 231/07
Schlagworte: | Arbeitszeitverlängerung, Arbeitszeitverringerung, | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 18 Sa 231/07 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 12.09.2007 | |
Leitsätze: | Von dem Grundsatz, dass nach § 9 TzBfG nur eine Erhöhung der Arbeitszeit in dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbereich verlangt werden kann, ist zumindest abzuweichen, wenn der Verlängerungswunsch einer Arbeitskraft betroffen ist, welche durch die Erhöhung der Arbeitszeit einen nach Qualifikation und Anforderungen generell festlegbaren Arbeitsplatz wieder einnehmen will, den sie vor der Reduzierung der Arbeitszeit bereits ausfüllte. War mit einer vor dem Verlängerungswunsch erfolgten Verringerung der Arbeitszeit ein Kompetenzverlust verbunden und ist insbesondere der Arbeitsvertrag anlässlich der Reduzierung der geschuldeten Arbeitszeit auch inhaltlich geändert worden, ist ein Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG auch dann „entsprechend“, wenn durch die erstrebte Verlängerung der Arbeitszeit nur die Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, die nach dem Willen beider Vertragspartner oder nach Vorgabe des Arbeitgebers zur Realisierung des Teilzeitwunsches erforderlich waren. |
|
Vorinstanzen: | ||
Landesarbeitsgericht Hessen
Urt. v. 12.09.2007, Az.: 18 Sa 231/07
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2006 – 5 Ca 367/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.141,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.489,34 € seit dem 1. September 2006,aus 402,85 € seit dem 2. Oktober 2006,aus 1.115,97 € seit dem 1. November 2006 und aus 1.133,29 € seit dem 1. Dezember 2006zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 46 % zu tragen, der Beklagte 54 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 10 % zu tragen, der Beklagte 90 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG in Anspruch.
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Der Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Von den Arbeitnehmern der den Bezirken A I und II zugeordneten 40 Verkaufsstellen ist ein Betriebsrat gewählt worden, deren Mitglied die Klägerin ist.
Die 1964 geborene Klägerin ist seit 1986 Arbeitnehmerin des Beklagten. Bereits nach 3-monatiger Tätigkeit wurde sie Ende 1986 als Verkaufsstellenverwalterin (folgend: VVW) eingesetzt. Nach Inanspruchnahme von Elternzeit und einer Phase, in welcher die Klägerin erstmals in Teilzeit arbeitete, leitete sie ab 26. November 2001 die Verkaufsstelle in B. Dort hatte die Klägerin eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden und wurde entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach der Gehaltsgruppe B III des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel des Landes C vergütet (vgl. Kopie des damaligen Arbeitsvertrages als Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 29 d.A.).
Wegen eines Pflegefalls in der Familie beantragte die Klägerin im Herbst 2004 die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG auf 20 Wochenstunden. Anlässlich der Verringerung der Arbeitszeit schloss sie mit dem Beklagten den Arbeitsvertrag vom 10. November 2004. Danach arbeitete sie nicht mehr als VVW, sondern als Verkäuferin/Kassiererin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden in der Verkaufsstelle A, D Straße. Zur Wiedergabe des Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf die weitere Anlage zur Klageerwiderung Bezug genommen (Bl. 30 d.A.).
Ab Herbst 2005 bemühte die Klägerin sich darum, ihre Arbeitszeit wieder aufzustocken. Sie bewarb sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2005 um eine am 18. Oktober 2005 ausgeschriebene Stelle einer VVW in A, E Straße, mit 35 Wochenstunden. In der Ausschreibung dieser Stelle vom 18. Oktober 2005 war zur Vergütung angeführt: Tarifgruppe III/1. Berufsjahr, € 1.843,40 (vgl. Kopie als Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 31 d.A.). Die Stelle wurde mit einer anderen Arbeitnehmerin besetzt.
Am 28. November 2005 wurden alle Arbeitnehmer der Bezirke A I und II über die Ausschreibung einer VVW-Stelle für die Verkaufsstelle F-G, H Straße, ab 01. Januar 2006 mit 35 Wochenstunden informiert. Zur Vergütung war angegeben: Tarifgruppe III/2. Berufsjahr, € 1.843,00. Die Bewerbung sollte an die zuständige Bezirksleiterin gerichtet werden (vgl. Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 32 d.A.).
Am 01. Dezember 2005 bewarb sich die Klägerin für diese Stelle. Ihre Bewerbung lautete auszugsweise:
„Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle als VVW 37,5 VST. F-G, H Straße (...) Die erforderliche Qualifikation für eine VVW-Position bringe ich
selbstverständlich mit. Derzeit arbeite ich als VK 20 in der VST. A - D Straße 98.Da ich wieder Vollzeit arbeiten möchte, wäre es super, wenn ich diese Stelle
bekäme!(...)“
Die Klägerin wurde nicht berücksichtigt. Auf die Stelle der VVW für diese Filiale wurde die Arbeitnehmerin I versetzt. Deren Arbeitszeit blieb unverändert (vgl. Kopie der Vertragsänderung als Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 38 d.A.)
Nach diesem Zeitpunkt bewarb sich die Klägerin noch am 14. März 2006, 24. März 2006, 26. April 2006 und 21. Juni 2006 auf weitere Stellen, die jeweils mit wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 30 und 35 Stunden ausgeschrieben waren. Hervorzuheben ist die Bewerbung der Klägerin vom 14. März 2006. Diese betraf keine VVW-Stelle, sondern eine Stelle als Verkäuferin/Kassie¬rerin mit 30 Wochenstunden für die Filiale A, J Str.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte gem. § 9 TzBfG verpflichtet gewesen wäre, ihre Arbeitszeit zu verlängern.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Darmstadt am 25. August 2006 eingegangenen Klage hatte sie zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf 37,5 Stunden zuzustimmen und forderte Schadenersatz in Höhe von € 10.134,52. Nachdem der Beklagte die Klägerin seit 01. Dezember 2006 auf einer VVW-Stelle mit 37,5 Wochenstunden einsetzt, macht die Klägerin nur noch Schadenersatz geltend. Die Klägerin hat ihren Schaden aus der Differenz zwischen der Vergütung berechnet, welche sie in der Zeit vom 01. November 2005 bis 30. Dezember 2006 las VVW erzielt hätte und dem Betrag, welchen sie in der maßgeblichen Zeit tatsächlich als Verkäuferin/Kassiererin verdiente.
Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren erheblich, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 9.065,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25. August 2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe weder bei der Stellenbesetzung für die Verkaufsstelle in A, E Straße, noch bei der Filiale in F berücksichtigt werden können. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass er seine Verkaufsstellen - unstreitig - als Profitcenter führt und die einer Verkaufsstelle zugestandenen Personalkosten vom Umsatz der jeweiligen Verkaufsstelle abhängig sind. Die Eingruppierung der Klägerin hätte in die Gehaltsgruppe III a/ “nach dem 4. Tätigkeitsjahr“ des Gehaltstarifvertrags für den hessischen Einzelhandel erfolgen müssen. Die Personalkosten der jeweiligen Stelle hätten dann über dem in den Ausschreibungen festgelegten Budget gelegen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage in dem zuletzt von der Klägerin noch aufrechterhaltenen Umfang durch am 20. Dezember 2006 verkündetes Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte nach § 9 TzBfG verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf der VVW-Stelle in A, E Straße, einzusetzen. Der Umstand, dass einer Stelle nach dem Personalkostenbudget der jeweiligen Filiale nur Lohnkosten in begrenzter Höhe zugewiesen seien, bilde keinen dringenden betrieblichen Grund im Sinne dieser Vorschrift. Der Zweck des § 9 TzBfG würde anderenfalls vereitelt, da der Arbeitgeber dann immer erst kurzfristig eingestellte Arbeitnehmer bevorzugen dürfe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie die vom Arbeitsgericht Darmstadt vorgenommene Schadensberechnung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 82 - 89 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses Urteil, welches dem Beklagten am 07. Februar 2007 zugestellt worden ist, hat dieser mit am 15. Februar 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufung ist mit am 05. März 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig begründet worden.
Der Beklagte stützt die Berufung im Wesentlichen darauf, er habe nicht gegen § 9 TzBfG verstoßen.
Da die Klägerin seit November 2004 als Verkäuferin/Kassiererin gearbeitet hatte, habe es sich bei den VVW-Stellen, auf die sie sich bewarb, nicht um „entsprechende“ freie Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG gehandelt. Der Beklagte meint, auf § 9 TzBfG könne keine Beförderung oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gestützt werden. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine VVW fachliche Vorgesetzte aller in einer Verkaufsstelle beschäftigten Verkäuferinnen/Kassiererinnen ist und nach in den Arbeitsverträgen vereinbarten Anwendung des Gehaltstarifvertrages auch höher einzugruppiert ist. Dies ist unstreitig geblieben.
Hilfsweise behauptet der Beklagte, die Klägerin habe im November 2004 anlässlich ihres Antrags auf Reduzierung der Arbeitszeit eine Beschäftigung als Verkäuferin/Kassiererin verlangt. Vorsorglich hat der Beklagte erneut die Ansicht vertreten, dass er Stellen nur nach Vorgabe des
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Personalkostenkonzepts der jeweiligen Verkaufsstelle besetzen müsse.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2006 - 5 Ca 367/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Adjektiv „entsprechend“ in § 9 TzBfG beziehe sich nur auf die Dauer der Arbeitszeit. Ein Anspruch nach § 9 TzBfG sei nicht durch die höhere Wertigkeit einer Stelle ausgeschlossen.
Hilfsweise hat die Klägerin behauptet, dass die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche nur mit ihrer Einwilligung in eine Vertragsänderung durchführbar gewesen sei. Der Beklagte lehne es ab, VVW als Teilzeitkräfte zu beschäftigen. Deshalb habe sie ihr Einverständnis mit einer Vertragsänderung zu einer Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin erklären müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Regelungszweck des § 9 TzBfG nur erreicht werde, wenn bei Verlängerung der Arbeitszeit auch eine höherwertige Tätigkeit erreicht werden könne, die vor der Verkürzung der Arbeitszeit bereits ausgeübt wurde. Äußerst hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass ihr zumindest die mit 30 Stunden ausgeschriebene Stelle als Verkäuferin/Kassiererin in der Verkaufsstelle A, J Straße, hätte zugewiesen werden müssen, auf die sie sich mit Schreiben vom 14. März 2006 beworben hatte.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 04. Juli 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist gem. §§ 64 Abs. 2 b , 8 Abs. 2 ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Der Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt, diese ist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ( §§ 519 , 520 ZPO , 66 Abs. 1 ArbGG ).
Die Berufung bleibt jedoch überwiegend ohne Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 8.141,45 nebst Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1 , 283 Satz 1 , 275 Abs. 1 , Abs. 4 , 251 Abs. 1 , 252 BGB i.V.m. § 9 TzBfG zu zahlen. Der Beklagte hätte die ab 01. Januar 2006 mit 35 Wochenstunden ausgeschriebene Stelle der Verkaufsstellenverwalterin (VVW) für die Filiale in F-G mit der Klägerin besetzen müssen. Ein Anspruch der Klägerin, auf Zuweisung der VVW-Stelle in A, E Straße, auf welche sie sich bereits am 22. Oktober 2005 beworben hatte, bestand entgegen der Feststellung des Arbeitsgerichts Darmstadt nicht.
I. Hat eine Teilzeitkraft nach § 9 TzBfG Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit und übergeht der Arbeitgeber bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin schuldhaft, entsteht ein Schadenersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Erfüllung ( BAG Urteil vom 25.10.1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146; BAG Urteil vom 15.08.2006 - 9 AZR 8/06 – NZA 2007, 255; LAG Düsseldorf Urteil vom 23.03.2006 - 5 (3) Sa 13/06 - zitiert nach juris; LAG Berlin Urteil vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 - AuR 2004, 275; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA Das Recht der Teilzeitarbeit, 2. Aufl., § 9 Rz 32; Arnold/Gräfl - Hemke, Praxiskommentar zum TzBfG, § 9 Rz 41; Sievers, TzBfG, § 9 Rz 16).Nach § 9 TzBfG muss ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
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1. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen der Norm. Sie war bei dem Beklagten seit 15. November 2004 mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt im Sinne von § 2 TzBfG . Der Beklagte setzt Vollzeitkräfte entsprechend der tariflichen Regelung durch den Manteltarifvertrag vom 24. September 1996 in der seit 01. Juli 2001 geltenden Fassung für den Einzel- und Versandhandel in C mit 37,5 Wochenstunden ein.
2. Die Klägerin hat auch den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt, wie § 9 TzBfG verlangt. Diese Voraussetzung hat die Klägerin jedoch erst mit ihrer Bewerbung vom 01. Dezember 2005 um die VVW-Stelle in F-G erfüllt (vgl. Kopie der Bewerbung als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.07.2007, Bl. 137 d.A.).
Vor Zugang dieses Schreibens bestand kein Anlass für den Beklagten, die Klägerin bei der Zuweisung einer freien Stelle besonders zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Klägerin bei der Besetzung der VVW-Stelle für die Filiale in A, E Straße, auf die sie sich bereits am 22. Oktober 2005 beworben hatte, keinen Erfolg hatte, ist kein Anknüpfungspunkt für einen auf ein Verstoß gegen § 9 TzBfG gestützten Schadenersatzanspruch. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte die Klägerin zum Zeitpunkt dieser Bewerbung gegenüber dem Arbeitgeber ihren Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit noch nicht angezeigt. Dieser war deshalb nicht verpflichtet, bei Besetzung der Stelle einen nach § 9 TzBfG unter den dort geregelten Voraussetzungen vorrangigen Anspruch der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu prüfen. Soweit das Arbeitsgericht Darmstadt bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches der Klägerin davon ausgegangen ist, dass diese bereits ab 1. November 2004 als VVW in einem Umfang von 35 Wochenstunden hätte eingesetzt werden müssen, war die Entscheidung daher aufzuheben.
a) § 9 TzBfG ordnet keinen „automatischen“ Vorrang einer Teilzeitkraft vor anderen Bewerbern bei einer Stellenbesetzungsentscheidung des Arbeitgebers an. Nur wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Vertreter erklärt hat, dass die Verlängerung der Arbeitszeit gewünscht wird, entsteht ein Anspruch nach § 9 TzBfG unter den dort im Übrigen geregelten Voraussetzungen. Adressat dieser Anzeige ist der Arbeitgeber oder eine vertretungsberechtigte Person. Sie muss vor der Besetzung des Arbeitsplatzes geschehen sein, eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben (Arnold/Gräfl - Hemke, Praxiskommentar zum TzBfG, § 9 Rz 8 f.).
b) Das Bewerbungsschreiben vom 01. Dezember 2005 (Kopie als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.07.2007, Bl. 137 d.A.) ist im Sinne des § 9 TzBfG ausreichend. Es ist an die Bezirksleiterin und damit an die Personen im Unternehmen des Beklagten gerichtet, welche über die Besetzung der Filiale mit einer Verkaufsstellenverwalterin entscheiden. In der Stellenanzeige vom 28. November 2005 waren die Mitarbeiterinnen aufgefordert worden, ihre Bewerbung an die zuständige Bezirksleiterin zu richten (vgl. Kopie als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.10.2006, Bl. d.A.). Vertreter des Arbeitgebers für eine Anzeige des Arbeitnehmers auf Erhöhung der Arbeitszeit im Sinne des § 9 TzBfG ist nach einer Auffassung die Stelle im Unternehmen, welche für Personalangelegenheiten zuständig ist (Annuß/Thüsing - Jacobs, TzBfG, 2. Aufl., § 9 Rz 8). Nach anderer Auffassung muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis jeder Person zurechnen lassen, die gegenüber der Teilzeitkraft Vorgesetztenfunktion ausübt (Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA, 2. Aufl., § 9 Rz 14).
Die Mitteilung im Zusammenhang mit der an die der Klägerin vorgesetzte Bezirksleiterin genügt nach beiden Voraussetzungen. Der der Bezirksleiterin wiederum vorgesetzte Verkaufsleiter hatte diese mit Ausschreibung der Stelle als Erklärungsempfängerin bestimmt.
c) Der mit der Bewerbung erklärte Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit erfüllt auch inhaltlich die Anforderungen des § 9 TzBfG . Die Klägerin hat angegeben, dass sie als Teilzeitkraft arbeite. Sie hat sich mit der Abkürzung „VK 20“ als Verkäuferin/Kassiererin mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bezeichnet. Außerdem hat sie mitgeteilt, dass sie wieder „Vollzeit arbeiten möchte“. Eine Begründung des Verlängerungswunsches ist nicht erforderlich. Es ist nicht erheblich, dass die Stelle nur mit 35 Wochenstunden ausgeschrieben war, statt wie von der Klägerin in der Bewerbung
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angegeben mit 37,5. § 9 TzBfG erfasst jede Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit. Die fragliche Stelle ist durch die örtliche Bezeichnung der Filiale eindeutig bestimmt worden. Bei erfolgreicher Bewerbung hätte die Klägerin ihre zu diesem Zeitpunkt auf 20 Wochenstunden beschränkte Arbeitszeit erhöht.
II. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin als VVW ab 01. Januar 2006 mit 35 Wochenstunden entsprechend der Ausschreibung vom 28. November 2005 einzusetzen.
1.Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der VVW-Stelle auch um einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ im Sinne des § 9 TzBfG . Entscheidend ist, dass die Klägerin durch eine Zuweisung dieser Stelle nicht erstmals eine höherwertige Tätigkeit oder eine Beförderung erreicht hätte, sondern eine Rückkehr zu den Arbeitsbedingungen, welche für sie vor der Reduzierung der Arbeitszeit galten und die sie rückgängig machen wollte.
a) Das Berücksichtigungsgebot des § 9 TzBfG bezieht sich grundsätzlich nur auf Arbeitsplätze, welche dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers entsprechen, wie der Beklagte ausgeführt hat. Anhaltspunkt ist insofern, ob der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer auch im Wege des Direktionsrechts den Arbeitsplatz zuweisen könnte. Ist eine Versetzung nur im Wege der Änderungskündigung möglich, soll der Arbeitsplatz nicht „entsprechend“ sein, wie von § 9 TzBfG vorgesehen (Rolfs, RdA 2001, 129, 139; Arnold/Gräfl - Hemke, Praxiskommentar zum TzBfG, § 9 Rz 19; ErfK-Preis, 7. Aufl., § 9 TzBfG Rz 7; Annuß/Thüsing - Jacobs, TzBfG, 2. Aufl., § 9 Rz 17; a.A.: Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 6. Aufl., § 9 TzBfG Rz 4; vgl. auch: BAG Urteil vom 25.10.1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146 für eine § 9 TzBfG entsprechende Tarifnorm). Von dem vorstehenden Grundsatz ist zumindest abzuweichen, wenn der Verlängerungswunsch einer Arbeitskraft betroffen ist, welche durch die Erhöhung der Arbeitszeit einen nach Qualifikation und Anforderungen generell festlegbaren Arbeitsplatz wieder einnehmen will, den sie vor der Reduzierung der Arbeitszeit bereits ausfüllte. War mit einer vor dem Verlängerungswunsch erfolgten Verringerung der Arbeitszeit ein Kompetenzverlust verbunden und ist insbesondere der Arbeitsvertrag anlässlich der Reduzierung der geschuldeten Arbeitszeit auch inhaltlich geändert worden, ist ein Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG auch dann „entsprechend“, wenn durch die erstrebte Verlängerung der Arbeitszeit nur die Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, die nach dem Willen beider Vertragspartner oder nach Vorgabe des Arbeitgebers zur Realisierung des Teilzeitwunsches erforderlich waren.Ein „entsprechender Arbeitsplatz“ im Sinne des § 9 TzBfG ist damit auch „ein Arbeitsplatz, der bei früherer Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit schon besetzt worden war“.Dieses Verständnis gebietet der Regelungszweck des § 9 TzBfG . Die Norm zielte darauf, Teilzeitarbeit zu fördern. Berechtigterweise wird vermutet, dass die Bereitschaft zur Teilzeitarbeit größer ist, wenn auch die Aussicht besteht, einen Wechsel in die Teilzeit wieder rückgängig machen zu können (vgl. BT-Dr. 14/4374, S. 18). Hierbei geht § 9 TzBfG über den Regelungszweck des § 5 Abs. 3 b) und c) der Richtlinie 97/81/EG hinaus.
b) Die vorstehenden Voraussetzungen sind erfüllt:
Für die Klägerin geht es um die Rückkehr auf einen früher innegehabten Arbeitsplatz. Nach den zur Akte gereichten Arbeitsverträgen der Klägerin und anderer Arbeitnehmerinnen behält sich der Beklagte arbeitsvertraglich das Recht vor, Verkaufsstellenverwalterinnen auch in eine andere Verkaufsstelle zu versetzen als ausdrücklich im Vertrag angeführt. Es genügt also, dass die Klägerin schon als VVW für den Beklagten tätig war. Ob und gegebenenfalls wie lange sie in der konkreten Filiale schon einmal gearbeitet hatte, spielt keine Rolle. Der Beklagte setzt in seinen Verkaufsstellen im Regelfall Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder mit einer geringfügig darunterliegenden Arbeitszeit ein. Dabei leisten in den Verkaufsstellen des Bezirks A I und II nach den Angaben des Beklagten alle VVW mindestens 30 Wochenstunden. Diese VVW sind für den Einsatz der weiteren Verkäuferinnen/Kassiererinnen ihrer Filiale verantwortlich, die wiederum generell nur als Teilzeitkräfte beschäftigt werden. Die unterschiedliche Eingruppierung des Verkaufspersonals ist durch die Vorgesetztenfunktion der VVW und die im Rahmen der Stellenbeschreibung vorgegebenen Aufgaben bei der Filialführung gerechtfertigt (vgl. die Kopie einer Stellenbeschreibung Verkaufsstellenverwaltung als Anlage B 1 zur Berufungsbegründung, Bl.
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103 d.A.). Aufgrund der Gestaltung der Arbeitsverträge durch den Beklagten werden (in C) VVW nach der Gehaltsgruppe B III des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel des Landes C vergütet. Teilzeitkräfte in der Funktion einer Verkäuferin/Kassiererin erhalten je nach den persönlichen Voraussetzungen eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe A oder B I a des Gehaltstarifvertrages.
Die Klägerin hatte anlässlich der Verringerung ihrer Arbeitszeit von 37,5 Stunden (VVW der Filiale B) ab 15. November 2004 auf 20 Wochenstunden einer Vertragsänderung zugestimmt, wonach sie nur noch als Verkäuferin/Kassiererin in der Gehaltsgruppe B I a) arbeitete (vgl. Kopie des Vertrages als Anlage zur Klageschrift, Bl. 14 f. d.A.). Dies beruhte darauf, dass der Beklagte die Stelle einer VVW nicht mit einer Teilzeitkraft besetzt, die (lediglich) 20 Wochenstunden leistet. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe eine Beschäftigung als VK begehrt, schließt nicht ein, dass die Klägerin auf eine derartige Vertragsänderung hätte verzichten können. Die Klägerin wusste, dass sie als VVW keine Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden erreichen konnte und war daher bereit, als Verkäuferin/Kassiererin zu arbeiten. Dies entspricht auch der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit um die Gewährung von Teilzeitarbeit bekannten Vorgabe des Beklagten, VVW-Stellen nur mit Vollzeitarbeitskräften oder solchen Personen zu besetzen, welche die Arbeitszeit einer vollen Stelle nur geringfügig unterschreiten. Dieser Feststellung ist von den Vertretern des Beklagten in der Verhandlung vom 04. Juli 2007 nicht widersprochen worden.
2. Die Klägerin war für die VVW-Stelle in Roßbach-G geeignet. Sie hat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1986 mindestens 8 Jahre als VVW gearbeitet. Außerdem vertrat sie im Jahr 2005 für 11 Wochen eine andere VVW.
3. Dem Einsatz der Klägerin auf der zum 01. Januar 2006 ausgeschriebenen Stelle standen keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne des § 9 TzBfG entgegen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin aufgrund ihrer nach dem Gehaltstarifvertrag als vergütungsrelevant zu berücksichtigenden Tätigkeitsjahre nach dem für die Verkaufsstelle maßgeblichen Personalkostenkonzept „zu teuer“ gewesen sei.
Ein betrieblicher Grund im Sinne des § 9 TzBfG muss bezogen auf den angestrebten Arbeitsplatz oder auf den Arbeitsplatz, welchen die Teilzeitkraft aufgeben will, dargelegt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der bisherige Arbeitsplatz nicht neu besetzt werden kann oder Rechtsansprüche Dritter, z.B. wegen Personalabbaus, auf den frei werdenden Arbeitsplatz bestehen (vgl. Annuß/Thüsing - Jacobs, TzBfG, § 9 Rz 25 f.). Nur dann liegt ein Grund von erheblichem Gewicht vor, nachdem das grundsätzlich vorrangige Interesse des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zurückzutreten hat. Das Personalkostenkonzept des Beklagten begrenzt die voraussichtlichen Personalkosten einer jeweiligen Verkaufsstelle durch den Umsatz dieser Verkaufsstelle. Die einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin zu zahlende Vergütung ergibt sich aus arbeitsvertraglicher Regelung sowie - bei Anwendung eines Tarifvertrages – den Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes und gegebenenfalls persönlichen Merkmalen, die an Berufs- oder Tätigkeitsjahre anknüpfen. Die zuletzt angeführten personenbezogenen Vergütungsbestandteile sind vom konkreten Arbeitsplatz unabhängig. Sie können also nicht der Besetzung einer bestimmten Stelle widersprechen (vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 11.08.2006 - 9 Sa 172/06 - AuR 2006, 452; aufhoben durch Urteil des BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - zitiert nach Pressemitteilung Nr. 30/07). Dem folgend kann der Beklagte nicht aus betrieblichen Gründen Arbeitsplätze nur für Arbeitnehmer mit geringer Einstiegsvergütung vorgeben.
4. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass Teilzeitwünsche anderer Arbeitnehmer vorrangig bei Besetzung der Stelle in F-G zu berücksichtigen waren.
5.Gründe, welche gegen die Annahme eines Verschuldens des Beklagten ( § 276 Abs. 1 BGB ) sprechen, sind nicht vorgetragen worden.
III. Die Höhe des der Klägerin zu leistenden Schadenersatzes von € 8.141,45 folgt aus §§ 249 , 251 Abs. 1 , 252 BGB .
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Die Klägerin kann nachträglich nicht mehr die Vergütung erzielen, welche ihr bei einer Beschäftigung als VVW in F-G ab 01. Januar 2006 bis 30. November 2006 zugestanden hätte. Von dem Verdienst, den sie erzielt hätte, ist das Entgelt abzuziehen, welches sie durch ihre Tätigkeit für den Beklagten tatsächlich erzielte.
Da die Stelle der VVW in F-G entgegen der Bewerbung der Klägerin nur mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden ausgeschrieben war (vgl. Kopie der Stellenausschreibung als Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 32 d.A.), berechnet sich der nach §§ 280 , 283 Satz 1 BGB maßgebliche Schaden aus der Differenz des Verdienstes, welchen die Klägerin in der Gehaltsgruppe B III in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. November 2006 bei einer 35-Stunden-Woche erzielt hätte und ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen.
1. Gemäß § 3 B III, Gehaltsstaffel a), Stufe „nach dem 4. Jahr der Tätigkeit“ des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel des Landes C vom 27. Januar 2007 betrug das Gehalt für eine volle Stelle (37,5 Stunden) in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. August 2006: € 2.319,00, ab 01. September 2006: € 2.342,00. Dem entspricht eine Vergütung von € 2.164,40 (Januar bis August) bzw. € 2.185,87 (September bis November) für eine 35-Stunden-Woche. Dies ergibt eine fiktive Vergütung von € 23.872,81für die Zeit von 01. Januar bis 30. November 2006. Die Klägerin verdiente ohne Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen, des tariflichen Urlaubsgelds sowie der seit Juni 2006 gezahlten tariflichen Sozialzulage von monatlich € 10,23 in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. November 2006 insgesamt € 15.731,36 brutto. Ihr Schaden beträgt danach € 8.141,45, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
Bruttoverdienst Tarifgehalt Differenz2006 bereinigt 35 WoStd. Januar 1.510,23 € 2.164,40 € 654,17 € Februar 1.254,24 € 2.164,40 € 910,16 € März 1.589,47 € 2.164,40 € 574,93 € April 1.729,65 € 2.164,40 € 434,75 € Mai 1.522,42 € 2.164,40 € 641,98 € Juni 1.467,57 € 2.164,40 € 696,83 € Juli 1.327,38 € 2.164,40 € 837,02 € August 1.424,90 € 2.164,40 € 739,50 € September 1.783,02 € 2.185,87 € 402,85 € Oktober 1.069,90 € 2.185,87 € 1.115,97 € November 1.052,58 € 2.185,87 € 1.133,29 € 15.731,36 € 23.872,81 € 8.141,45 €
In Höhe des übersteigenden Betrages war das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt aufzuheben.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB . Die Vergütung war, da keine andere vertragliche Regelung erfolgt ist, gem. §§ 614 , 193 BGB an dem ersten dem Tätigkeitsmonat folgenden Tag fällig, welcher nicht auf einen Sonntag, Samstag oder Feiertag fiel. Daraus ergibt sich die Korrektur der aus dem Tenor ersichtlichen Zinsforderungen der Klägerin. Soweit die Klägerin Zinsen teilweise erst ab Rechtshängigkeit gefordert hat, sind die bis 01. September 2006 fällig gewordenen Differenzen zusammengefasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Verhältnis von Verlieren und Obsiegen der Parteien in beiden Rechtszügen.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der vorgenommenen Auslegung des „entsprechenden Arbeitsplatzes“ im Sinne des § 9 TzBfG zuzulassen.
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